Ausbildungsvertrag
Vorlage für Berufsausbildungsvertrag nach BBiG. Probezeit, Mindestvergütung, IHK-Eintragung, Berufsschule. Annotiert für HR-Teams.
Aktualisiert :
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- Berufsbildungsgesetz (BBiG), Handwerksordnung (HwO), Ausbildungsverordnung des Berufs.
- Dauer
- Je nach Ausbildungsberuf 2 bis 3,5 Jahre (Verkürzung/Verlängerung möglich).
- Probezeit
- Mindestens 1 Monat, höchstens 4 Monate (§ 20 BBiG). Freie Kündigung beidseitig in dieser Zeit.
- Mindestvergütung 2024
- 1. Jahr: 649 €/Monat. 2. Jahr: 766 €. 3. Jahr: 876 €. 4. Jahr: 909 €. Tarifvertrag oft höher.
- Berufsschule
- Pflichtbesuch, Freistellung durch Arbeitgeber. Anrechnung auf die Arbeitszeit.
- Eintragung
- Verbindliche Eintragung im Verzeichnis der zuständigen Stelle (IHK, HwK) vor Beginn der Ausbildung.
Worauf Arbeitgeber achten müssen
-
Eintragung bei IHK/HwK vor Beginn
Der Ausbildungsvertrag muss vor Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Stelle (IHK, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, etc.) eingetragen werden (§ 36 BBiG). Ohne Eintragung: keine offiziell anerkannte Berufsausbildung, kein Anspruch auf Abschlussprüfung.
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Eignung der Ausbilder:in (AEVO)
Die·der Ausbilder:in muss persönlich und fachlich geeignet sein (§ 30 BBiG). Fachliche Eignung erfordert in der Regel die Ausbildereignungsprüfung (AEVO) oder eine gleichwertige Qualifikation. Bei fehlender Eignung kann die zuständige Stelle die Ausbildungsberechtigung entziehen.
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Mindestvergütung gesetzlich
Seit 2020 gibt es eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (§ 17 BBiG), die jährlich angehoben wird. Eine Unterschreitung; auch im 1. Ausbildungsjahr; ist unwirksam und kann Nachzahlungsansprüche auslösen. Tarifvertragliche Vergütungen sind oft höher und gehen vor.
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Probezeit max. 4 Monate (BBiG § 20)
Anders als bei normalen Arbeitsverhältnissen ist die Probezeit im Ausbildungsverhältnis auf maximal 4 Monate begrenzt. Während der Probezeit ist eine fristlose Kündigung beidseitig ohne Angabe von Gründen möglich. Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber nur außerordentlich kündigen, die·der Auszubildende mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Gründe (§ 22 BBiG).
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Ausbildungsplan als Vertragsbestandteil
Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan (§ 11 BBiG) muss dem Vertrag als Anlage beigefügt werden. Er orientiert sich an der jeweiligen Ausbildungsverordnung. Fehlt der Plan oder weicht die tatsächliche Ausbildung systematisch davon ab: Verletzung der Ausbildungspflicht.
Vertragsvorschau
BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG
nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Zwischen
[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], HRB [Nummer] beim Amtsgericht [Ort], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],
(nachfolgend „Ausbildender” genannt)
und
[Name Vorname der·des Auszubildenden], [Staatsangehörigkeit], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft [vollständige Adresse],
(nachfolgend „Auszubildende:r” genannt)
[bei Minderjährigkeit:] vertreten durch [Name Vorname der gesetzlichen Vertretung], wohnhaft [Adresse], als [Vater / Mutter / Vormund:in],
wird folgender Berufsausbildungsvertrag geschlossen:
§ 1 Ausbildungsberuf und Beginn
Ausgebildet wird im Ausbildungsberuf [anerkannter Ausbildungsberuf nach BBiG/HwO].
Die Ausbildung beginnt am [Eintrittsdatum] und endet voraussichtlich am [Enddatum], vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung durch das Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG).
Gesamtdauer der Ausbildung: [2 / 2,5 / 3 / 3,5] Jahre.
§ 2 Probezeit
Die ersten [mindestens 1, höchstens 4] Monate der Ausbildung gelten als Probezeit (§ 20 BBiG). Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden.
§ 3 Inhalt und Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung wird nach der Ausbildungsverordnung für den Beruf [Ausbildungsberuf] durchgeführt. Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist als Anlage Bestandteil dieses Vertrags (§ 11 BBiG).
§ 4 Ausbildungsstätte und Ausbilder:in
Die Ausbildung findet hauptsächlich am Sitz des Ausbildenden in [Adresse Ausbildungsstätte] statt.
Verantwortliche·r Ausbilder:in: [Name Vorname], Eignung nachgewiesen durch [AEVO-Prüfung / gleichwertige Qualifikation].
§ 5 Berufsschule
Die·der Auszubildende ist zum Besuch der zuständigen Berufsschule [Name und Adresse der Berufsschule] verpflichtet. Der Berufsschulunterricht wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Der Ausbildende stellt die·den Auszubildenden für den Schulbesuch und für Prüfungen frei.
§ 6 Arbeitszeit
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt [8] Stunden, die wöchentliche [40] Stunden, einschließlich Berufsschulzeit. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): maximal 8 h/Tag, 40 h/Woche, keine Nachtarbeit, ausreichende Ruhepausen.
§ 7 Ausbildungsvergütung
Die·der Auszubildende erhält folgende monatliche Bruttovergütung:
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- Ausbildungsjahr: [Betrag] €
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- Ausbildungsjahr: [Betrag] €
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- Ausbildungsjahr: [Betrag] €
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- Ausbildungsjahr (sofern zutreffend): [Betrag] €
Die Vergütung darf die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG nicht unterschreiten. Tarifliche Regelungen gehen vor, soweit günstiger.
§ 8 Urlaub
Der gesetzliche Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres (§ 19 JArbSchG):
- unter 16 Jahren: 30 Werktage,
- unter 17 Jahren: 27 Werktage,
- unter 18 Jahren: 25 Werktage,
- ab 18 Jahren: mindestens 24 Werktage (5-Tage-Woche: mindestens 20 Arbeitstage).
Tarifliche oder einzelvertragliche Regelungen können günstiger sein.
§ 9 Pflichten der Parteien
Pflichten des Ausbildenden (§ 14 BBiG): planmäßige Ausbildung, Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen, zur Berufsschule und zu Prüfungen freistellen, charakterliche Förderung, Schutz vor körperlicher Gefährdung und sittlicher Gefahr.
Pflichten der·des Auszubildenden (§ 13 BBiG): Lernpflicht, Sorgfaltspflicht, Weisungsgebundenheit, Schweigepflicht, Führung eines Ausbildungsnachweises („Berichtsheft”).
§ 10 Beendigung und Schlussbestimmungen
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung. Nach der Probezeit kann der Ausbildende nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen; die·der Auszubildende kann mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Gründe kündigen (§ 22 BBiG).
Der Vertrag wird unverzüglich nach Abschluss zur Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle ([IHK / Handwerkskammer / andere zuständige Stelle]) eingereicht (§ 36 BBiG).
Ort und Datum: [Ort], den [Datum], in dreifacher Ausfertigung (Ausbildender, Auszubildende:r, zuständige Stelle).
| Der Ausbildende | Die·der Auszubildende | [bei Minderjährigkeit] Gesetzliche Vertretung |
|---|---|---|
| [Name + Unterschrift] | [Name + Unterschrift] | [Name + Unterschrift] |
Vorlage an Ihren Fall anpassen
- Verkürzung der Ausbildungszeit. Bei einschlägigem Vorabschluss (z. B. Abitur, höhere Berufsschule) auf Antrag der·des Auszubildenden möglich (§ 8 BBiG). Antrag bei der zuständigen Stelle vor Ausbildungsbeginn.
- Auszubildende mit Behinderung. Sondervereinbarungen zu Ausbildungsdauer, Prüfungsanpassungen und Nachteilsausgleich nach § 65 BBiG / § 41 HwO; gegebenenfalls Förderung durch Integrationsfachdienste.
- Übernahme nach Ausbildungsende. Schriftliche Übernahmezusage in einem Anschlussvertrag (kein Anspruch ohne ausdrückliche Zusage); bei Tarifvertrag oft Übernahmegarantie für 6-12 Monate.
- Stufenausbildung. Gestufte Vergütungs- und Aufgabenpläne bei Berufen mit Spezialisierungsphase.