Geringfügige Beschäftigung Österreich

Geringfügige Beschäftigung Österreich

Vorlage für Dienstvertrag bei geringfügiger Beschäftigung in Österreich für KMU. Entgeltgrenze, Sozialversicherung, Mehrfachbeschäftigung. Annotiert.

Aktualisiert :

Auf einen Blick

Entgeltgrenze
Bruttoentgelt darf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2026: ca. 551,10 €) nicht übersteigen; tageweise Grenze entfallen seit 2017.
Sozialversicherung
Nur Unfallversicherung (AUVA) durch Arbeitgeber; freiwilliges Opting-in zur Kranken- und Pensionsversicherung durch Arbeitnehmer:in (Pauschalbeitrag).
Kollektivvertrag
Voll anwendbar; KV-Mindestgehalt aliquot zur Stundenzahl.
Sonderzahlungen
13. und 14. Monatsgehalt aliquot, wenn KV-pflichtig; vollständig zu zahlen.
Urlaub und Krankenstand
Voller Anspruch wie reguläre Beschäftigte (UrlG, EFZG); 30 Werktage Urlaub aliquot, Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Kündigung
Wie regulärer Angestelltenvertrag; KV- bzw. AngG-Fristen anwendbar.

Worauf Arbeitgeber achten müssen

  • Geringfügigkeitsgrenze sorgfältig kalkulieren

    Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2026: ca. 551,10 €, jährlich angepasst) bezieht sich auf das Bruttoentgelt inklusive aliquoter Sonderzahlungen, anteiligem Urlaubsentgelt und Zulagen. Überschreitung in nur einem Monat (z. B. wegen Urlaubsbeihilfe) führt zu Vollversicherungspflicht für die gesamte Beschäftigung. Bei Sonderzahlungsmonaten besondere Vorsicht.

  • Mehrfache Geringfügigkeit kann pflichtversicherungspflichtig werden

    Hat die·der Dienstnehmer:in mehrere geringfügige Beschäftigungen, deren Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, wird sie·er von der ÖGK vollversichert (Mehrfachversicherung). Der Arbeitgeber wird darüber von der ÖGK informiert und muss dann die regulären Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

  • Voller arbeitsrechtlicher Schutz

    Geringfügig Beschäftigte haben den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz wie Vollzeitkräfte: KV-Mindestgehalt, Sonderzahlungen, Urlaub (aliquot), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG), Kündigungsschutz, Mitarbeitervorsorgekasse. Kein Unterschied zur regulären Teilzeit ausser bei der Sozialversicherung.

  • Arbeitgeberabgabe ab Schwelle

    Wenn die Summe der Entgelte aller geringfügig Beschäftigten des Arbeitgebers das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (2026: ca. 826,65 €), wird eine pauschalierte Dienstgeberabgabe von 16,4 % auf die geringfügigen Entgelte fällig.

  • Opting-in für Pensionsversicherung empfehlen

    Die·der geringfügig Beschäftigte kann sich freiwillig kranken- und pensionsversichern (Selbstversicherung, ca. 76 € pro Monat 2026). Diese Beiträge erwerben Pensionsmonate und Krankenversicherungsschutz; für Personen ohne anderweitige Absicherung dringend zu empfehlen.

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DIENSTVERTRAG FÜR GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG

Zwischen

[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], FN [Firmenbuchnummer], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],

(nachfolgend „Dienstgeber” genannt)

und

[Name Vorname der·des Dienstnehmer:in], [Staatsangehörigkeit], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft [vollständige Adresse], Sozialversicherungsnummer [Nummer],

(nachfolgend „Dienstnehmer:in” genannt)

wird folgender geringfügiger Dienstvertrag geschlossen:

§ 1 Tätigkeit und Beginn

Die·der Dienstnehmer:in wird mit Wirkung vom [Eintrittsdatum] als [Stellenbezeichnung] (m/w/d) in geringfügiger Beschäftigung eingestellt.

  • unbefristet,
  • befristet bis zum [Enddatum].

§ 2 Kollektivvertrag und Einstufung

Es gilt der [Kollektivvertrag für … (Branche)]. Die·der Dienstnehmer:in wird in die Verwendungsgruppe [Gruppe], Verwendungsgruppenjahr [Jahr] eingestuft. Das Entgelt entspricht aliquot dem KV-Mindestgehalt der vergleichbaren Vollzeit.

§ 3 Probezeit

Die ersten [bis zu 1 Monat] des Dienstverhältnisses gelten als Probemonat (§ 19 Abs. 2 AngG).

§ 4 Aufgaben

Folgende Aufgaben werden übernommen:

  • [Aufgabe 1]
  • [Aufgabe 2]
  • [Aufgabe 3]

§ 5 Arbeitsort und Arbeitszeit

Arbeitsort: [Arbeitsortadresse].

Die Arbeitszeit ist auf [Anzahl] Stunden pro Woche vereinbart, verteilt auf [Tage und Stundenfenster]. Das monatliche Bruttoentgelt darf die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze (2026 ca. 551,10 €) nicht übersteigen.

§ 6 Entgelt

Das Bruttostundenentgelt beträgt [Betrag] €; das daraus resultierende Bruttomonatsentgelt liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze. Auszahlung am Monatsende.

Sonderzahlungen. 13. und 14. Monatsgehalt gemäss KV werden aliquot ausgezahlt; aliquote Sonderzahlung wird so berücksichtigt, dass das Monatsentgelt im jeweiligen Auszahlungsmonat unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt.

§ 7 Urlaub und Entgeltfortzahlung

Voller Anspruch wie reguläre Teilzeit:

  • Urlaub: 30 Werktage (25 Arbeitstage) pro Urlaubsjahr aliquot,
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäss § 8 AngG,
  • bezahlte Feiertage,
  • Pflegefreistellung gemäss UrlG.

§ 8 Sozialversicherung

Die·der Dienstnehmer:in wird zur Unfallversicherung bei der AUVA angemeldet.

Die·der Dienstnehmer:in wird darauf hingewiesen, dass sie·er bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen (Summe über der Geringfügigkeitsgrenze) durch die ÖGK vollversichert wird. Eine freiwillige Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ist möglich (Antrag bei der ÖGK).

§ 9 Kündigung

Es gelten die Kündigungsfristen des § 20 AngG bzw. des anwendbaren Kollektivvertrags. Schriftform empfohlen.

§ 10 Mitarbeitervorsorgekasse

Die·der Dienstnehmer:in wird bei der [Name der BV-Kasse] angemeldet. Der Dienstgeber zahlt 1,53 % des Bruttoentgelts in die Vorsorgekasse ein.


Ort und Datum: [Ort], den [Datum], in zwei Originalen.

Der DienstgeberDie·der Dienstnehmer:in
[Name + Unterschrift][Name + Unterschrift]

Vorlage an Ihren Fall anpassen

  • Stundenzahl klar definieren. Geringfügige Beschäftigungen sind nicht durch eine maximale Stundenzahl definiert, sondern durch das Entgelt. Bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger Stunden vereinbaren, um unter der Grenze zu bleiben.
  • Sonderzahlungsmonate. In Monaten mit Urlaubs- oder Weihnachtsremuneration prüfen, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird; ggf. Aliquotierung auf alle Monate verteilen.
  • Übergang auf Vollversicherung. Bei geplanter Aufstockung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus: Anmeldung als Vollversicherter bei der ÖGK mit Wirkung zum Aufstockungsdatum vornehmen.
  • Karenz und Mutterschutz. Auch geringfügig Beschäftigte sind durch MSchG und Karenzgeldgesetz geschützt; Mutterschutz und Wiedereinstellung wie bei Vollzeit.

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