Ausbildung Österreich

Lehrvertrag Österreich (Lehre)

Vorlage für österreichischen Lehrvertrag nach BAG für KMU. Lehrzeit, Lehrlingsentschädigung, Berufsschule, Lehrabschlussprüfung. Annotiert.

Aktualisiert :

Auf einen Blick

Dauer
2 bis 4 Jahre laut Ausbildungsordnung des jeweiligen Lehrberufs.
Probezeit
Erste 3 Monate (§ 15 BAG); jederzeitige Auflösung durch beide Seiten ohne Frist und Begründung.
Lehrlingsentschädigung
Durch Kollektivvertrag geregelt; in vielen Lehrberufen 800 bis 1.300 € im 1. Lehrjahr, steigend pro Lehrjahr.
Berufsschule
Berufsschulpflicht; lehrbegleitend (1-2 Tage pro Woche) oder geblockt (mehrwöchig); bezahlte Arbeitszeit.
Anmeldung
Lehrvertrag muss binnen 3 Wochen bei der zuständigen Lehrlingsstelle der WKO eingetragen werden (§ 19 BAG).
Beendigung
Nach Probezeit nur aus wichtigem Grund oder einvernehmlich; ausserordentliche Auflösung durch Lehrling mit 1-Monatsfrist nach Ende des Lehrjahres möglich.

Worauf Arbeitgeber achten müssen

  • Eintragung bei der WKO-Lehrlingsstelle

    Der Lehrvertrag muss innerhalb von 3 Wochen nach Lehrbeginn bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (WKO) des jeweiligen Bundeslandes eingetragen werden (§ 19 BAG). Ohne Eintragung bleibt der Lehrvertrag formell gültig, aber öffentliche Förderungen (Lehrlingsförderung) entfallen und Sanktionen sind möglich.

  • Ausbildungsordnung beachten

    Jeder Lehrberuf hat eine eigene Ausbildungsordnung (BiVo-Pendant) mit verbindlichen Lerninhalten, Dauer und Prüfungsregelung. Der Lehrbetrieb muss garantieren, dass alle vorgeschriebenen Tätigkeiten vermittelt werden, und benötigt eine Lehrberechtigung der WKO.

  • Ausbilder:innen mit Ausbilderprüfung

    Im Lehrbetrieb muss eine Person mit gültiger Ausbilderprüfung (oder Befreiung kraft Berufserfahrung) die Ausbildung leiten. Bei Wegfall der ausbildungsberechtigten Person muss diese Funktion binnen 3 Monaten neu besetzt werden, sonst Verlust der Lehrberechtigung.

  • Behaltefrist nach Lehrabschluss

    Nach erfolgreichem Lehrabschluss besteht eine gesetzliche Weiterverwendungspflicht (Behaltepflicht) für 3 Monate (§ 18 BAG). Die·der ausgelernte Lehrling muss in dieser Zeit zu den Bedingungen des KV beschäftigt werden; Kündigung nur aus den allgemeinen Gründen zulässig.

  • Ausserordentliche Auflösung durch Lehrling

    Seit 2008 kann die·der Lehrling den Lehrvertrag jeweils zum Ende des Lehrjahres mit 1-Monatsfrist ausserordentlich auflösen (§ 15a BAG), unter der Voraussetzung eines Mediationsverfahrens. Diese Möglichkeit wurde geschaffen, um Lehrabbrüche im Konfliktfall zu strukturieren.

Vertragsvorschau

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LEHRVERTRAG

Zwischen

[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], FN [Firmenbuchnummer], Lehrberechtigung der WKO Nr. [Nummer], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],

(nachfolgend „Lehrberechtigter” genannt)

und

[Name Vorname der·des Lehrlings], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft [vollständige Adresse], Sozialversicherungsnummer [Nummer], gesetzlich vertreten durch [Name + Funktion der·des gesetzlichen Vertreter:in, falls minderjährig],

(nachfolgend „Lehrling” genannt)

wird folgender Lehrvertrag nach Berufsausbildungsgesetz (BAG) geschlossen:

§ 1 Lehrberuf und Lehrzeit

Die·der Lehrling wird im Lehrberuf [Lehrberufsbezeichnung gemäss Ausbildungsordnung] ausgebildet.

  • Lehrbeginn: [Datum]
  • Lehrzeit: [2, 3 oder 4] Jahre
  • Voraussichtliches Lehrzeitende: [Datum]
  • Frühere Lehrzeiten (anrechenbar): [falls anwendbar; Angabe]

§ 2 Probezeit

Die ersten 3 Monate des Lehrverhältnisses gelten als Probezeit (§ 15 Abs. 1 BAG). Während dieser Zeit kann das Lehrverhältnis von beiden Seiten jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen und ohne Frist aufgelöst werden, schriftlich.

§ 3 Ausbilder:in im Lehrbetrieb

Die Ausbildung wird verantwortlich geleitet durch [Name Vorname], mit gültiger Ausbilderprüfung gemäss BAG.

§ 4 Berufsschule

Die·der Lehrling besucht die Berufsschule [Name der Berufsschule] in [Ort]:

  • lehrbegleitend (1 bis 2 Tage pro Woche),
  • geblockt (mehrwöchig pro Schuljahr).

Die Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit und wird entgolten. Reise- und Internatskosten werden gemäss BAG bzw. KV übernommen.

§ 5 Lehrlingsentschädigung

Die Bruttolehrlingsentschädigung beträgt gemäss Kollektivvertrag:

    1. Lehrjahr: [Betrag] €
    1. Lehrjahr: [Betrag] €
    1. Lehrjahr: [Betrag] €
    1. Lehrjahr (falls anwendbar): [Betrag] €

Auszahlung am Monatsende. Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration) gemäss Kollektivvertrag, aliquot bei unterjährigem Beginn.

§ 6 Arbeitszeit und Urlaub

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt [38,5 oder 40] Stunden inklusive Berufsschule. Jugendliche unter 18 unterliegen dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG): max. 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich. Urlaub: 30 Werktage (25 Arbeitstage) pro Jahr.

§ 7 Pflichten

Pflichten des Lehrberechtigten: Ausbildung gemäss Ausbildungsordnung, Bereitstellung Arbeitsmittel, Schutzausrüstung, Übernahme der Kosten für Lehrabschlussprüfung, Anmeldung zur Berufsschule und Vorbereitung, Förderung des Berufsschulbesuchs, Ausstellung eines Lehrzeugnisses.

Pflichten der·des Lehrlings: Sorgfältige Erfüllung der Lehrpflichten, Besuch der Berufsschule, Folgen der Anweisungen des Ausbilders, Verschwiegenheit.

§ 8 Sozialversicherung

Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), AUVA, Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie der BV-Kasse („Abfertigung neu”).

§ 9 Lehrabschlussprüfung

Die·der Lehrling wird vom Lehrberechtigten zur Lehrabschlussprüfung angemeldet. Die Kosten der ersten Antritts trägt der Lehrberechtigte. Bei Bestehen erhält die·der Lehrling den Lehrabschlussprüfungszeugnis.

§ 10 Beendigung des Lehrverhältnisses

Nach Ablauf der Probezeit endet das Lehrverhältnis:

  • mit Ablauf der vereinbarten Lehrzeit,
  • mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung,
  • aus wichtigem Grund (§ 15 Abs. 3 BAG),
  • einvernehmlich (schriftlich),
  • durch ausserordentliche Auflösung durch die·den Lehrling nach Mediation (§ 15a BAG).

Behaltepflicht. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, die·den ausgelernten Lehrling 3 Monate weiterzubeschäftigen (§ 18 BAG) zu KV-Bedingungen.

§ 11 Eintragung

Dieser Lehrvertrag wird binnen 3 Wochen nach Lehrbeginn bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer [Bundesland] zur Eintragung angemeldet.


Ort und Datum: [Ort], den [Datum], in drei Ausfertigungen (Lehrberechtigter, Lehrling, Lehrlingsstelle).

Der LehrberechtigteDie·der LehrlingGesetzliche·r Vertreter:in (falls minderjährig)
[Name + Unterschrift][Name + Unterschrift][Name + Unterschrift]

Vorlage an Ihren Fall anpassen

  • Verkürzung durch Anrechnung von Vorbildung. Schulische Vorbildung (Fachschule, HTL-Abschluss) kann auf die Lehrzeit angerechnet werden; vor Vertragsabschluss mit der WKO-Lehrlingsstelle abklären.
  • Doppellehre. Zwei verwandte Lehrberufe können kombiniert werden (z. B. Einzelhandelskaufmann:frau + Bürokauffrau:mann); Lehrzeit um ca. 1 Jahr verlängert.
  • Integrative Berufsausbildung (IBA). Verlängerung der Lehrzeit oder Teilqualifikation für junge Menschen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen; Begleitung durch Berufsausbildungsassistenz.
  • Lehrlingsförderung der Wirtschaftskammer. Bei korrekt eingetragenem Lehrvertrag stehen Förderungen (Basisförderung, Förderung bei ausgezeichneter Lehrabschlussprüfung, etc.) zur Verfügung. Mit der WKO frühzeitig in Kontakt treten.

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