Arbeitsvertrag Schweiz (unbefristet)
Vorlage für unbefristeten Arbeitsvertrag nach Schweizer OR für KMU in der Deutschschweiz. Probezeit, Kündigungsfristen, AHV. Annotiert für HR-Teams.
Aktualisiert :
Auf einen Blick
- Dauer
- Unbefristet
- Probezeit
- 1 Monat gesetzlich (Art. 335b OR); vertraglich auf max. 3 Monate verlängerbar.
- Kündigungsfrist (nach Probezeit)
- 1 Monat im 1. Dienstjahr; 2 Monate im 2.-9.; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr (Art. 335c OR).
- Mindestlohn
- Kein nationaler Mindestlohn; kantonale Mindestlöhne (GE, NE, JU, BS, TI, VS) und Gesamtarbeitsverträge beachten.
- Sozialversicherungen
- AHV/IV/EO, ALV, BVG (2. Säule), UVG, Krankentaggeld (oft GAV-pflichtig).
- Beendigung
- Ordentliche Kündigung mit Frist (Schriftform empfohlen), fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR).
Worauf Arbeitgeber achten müssen
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Kein gesetzlicher Mindestlohn auf Bundesebene
Die Schweiz hat keinen nationalen Mindestlohn. Sechs Kantone (Genf, Neuenburg, Jura, Basel-Stadt, Tessin, Wallis) haben kantonale Mindestlöhne; in allen anderen Kantonen gilt der Mindestlohn aus dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Branche, falls vorhanden.
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Schriftform nicht zwingend, aber dringend empfohlen
Nach OR Art. 320 ist ein mündlicher Arbeitsvertrag gültig. In der Praxis verlangen Sozialversicherungen, Banken (Wohnsitzkredit) und Aufenthaltsbehörden einen schriftlichen Vertrag. Bei Streit gilt die Beweislast zulasten der Partei, die sich auf eine nicht dokumentierte Vereinbarung beruft.
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Kündigungssperrfristen bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft
Während Sperrfristen ist eine Kündigung nichtig (Art. 336c OR): Krankheit/Unfall 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage im 2.-5., 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr; Schwangerschaft und 16 Wochen nach Niederkunft; Militärdienst plus 4 Wochen davor und danach.
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13. Monatslohn und Ferien
13. Monatslohn ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in vielen GAV obligatorisch und im Markt üblich. Ferienanspruch: 4 Wochen gesetzlich (Art. 329a OR), 5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahren oder über 50 mit 5+ Dienstjahren (variiert je nach GAV).
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BVG-Eintritt ab Schwelle
Berufliche Vorsorge (2. Säule, BVG) ist obligatorisch ab einem Jahreslohn von 22.680 CHF (Schwelle 2026). Darunter nur AHV/IV/EO und ALV. Bei mehreren Teilzeitstellen kann die Schwelle aggregiert werden.
Vertragsvorschau
UNBEFRISTETER EINZELARBEITSVERTRAG
Zwischen
[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], eingetragen im Handelsregister des Kantons [Kanton] unter [UID-Nummer], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],
(nachfolgend „Arbeitgeberin” genannt)
und
[Name Vorname der·des Arbeitnehmer:in], [Staatsangehörigkeit], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft [vollständige Adresse], AHV-Nummer [Nummer],
(nachfolgend „Arbeitnehmer:in” genannt)
wird folgender Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR geschlossen:
§ 1 Tätigkeit und Beginn
Die·der Arbeitnehmer:in wird mit Wirkung vom [Eintrittsdatum] als [Stellenbezeichnung] (m/w/d) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 2 Probezeit
Die Probezeit beträgt [1 bis 3] Monate (Art. 335b OR). Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 7 Tagen auf jedes Datum gekündigt werden.
§ 3 Aufgaben
Die·der Arbeitnehmer:in übernimmt die Tätigkeit [Stellenbezeichnung]. Die Hauptaufgaben umfassen:
- [Aufgabe 1]
- [Aufgabe 2]
- [Aufgabe 3]
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Die·der Arbeitnehmer:in kann mit gleichwertigen Aufgaben betraut werden.
§ 4 Arbeitsort
Die Tätigkeit wird am Sitz der Arbeitgeberin in [Arbeitsortadresse] ausgeübt. Dienstreisen innerhalb der Schweiz und gegebenenfalls ins Ausland sind möglich.
§ 5 Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt [42] Stunden, verteilt von Montag bis Freitag. Überzeit wird gemäss Art. 321c OR mit einem Zuschlag von mindestens 25 % vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen.
§ 6 Lohn
Die·der Arbeitnehmer:in erhält ein Bruttojahreslohn von [Betrag] CHF, ausgezahlt in [12 oder 13] Monatsraten von [Betrag] CHF brutto. Ein allfälliger 13. Monatslohn wird im November oder Dezember ausgezahlt.
Der Lohn wird am letzten Arbeitstag des Monats auf das von der·dem Arbeitnehmer:in angegebene Bankkonto überwiesen.
§ 7 Ferien und Feiertage
Der Ferienanspruch beträgt [4 oder 5] Wochen pro Dienstjahr (Art. 329a OR). Feiertage gemäss kantonaler Regelung sind ebenfalls bezahlte Freitage.
§ 8 Kündigung
Nach Ablauf der Probezeit gelten die Kündigungsfristen nach Art. 335c OR:
- 1 Monat im 1. Dienstjahr,
- 2 Monate vom 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr,
- 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr.
Kündigungen erfolgen jeweils auf das Ende eines Kalendermonats. Schriftform wird empfohlen. Sperrfristen nach Art. 336c OR (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst) bleiben vorbehalten.
§ 9 Sozialversicherungen
Die Arbeitgeberin meldet die·den Arbeitnehmer:in bei den folgenden Versicherungen an: AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung (ALV), Berufsunfallversicherung (UVG), Nichtberufsunfallversicherung (UVG), Krankentaggeldversicherung (gemäss GAV), berufliche Vorsorge (BVG, 2. Säule) ab dem Eintrittsdatum, sofern der Jahreslohn die BVG-Schwelle übersteigt.
§ 10 Sondervereinbarungen
Vertraulichkeit. Die·der Arbeitnehmer:in verpflichtet sich, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben (Art. 321a Abs. 4 OR).
Konkurrenzverbot. Bei Bedarf gesondert vereinbaren; zeitlich, geografisch und sachlich angemessen begrenzt, gegen Karenzentschädigung (Art. 340 ff. OR).
Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist [Sitz der Arbeitgeberin oder Wohnsitz der·des Arbeitnehmer:in].
Ort und Datum: [Ort], den [Datum], in zwei Originalen, je ein Exemplar pro Partei.
| Die Arbeitgeberin | Die·der Arbeitnehmer:in |
|---|---|
| [Name + Unterschrift] | [Name + Unterschrift] |
Vorlage an Ihren Fall anpassen
- Anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Vor Festlegung von Lohn, Ferien, 13. Monatslohn und Kündigungsfristen den Branchen-GAV prüfen (z. B. Bau, Gastgewerbe, Coiffure, Detailhandel). GAV-Bedingungen gehen den Einzelvertragsbestimmungen vor, falls günstiger.
- Kantonaler Mindestlohn. In GE, NE, JU, BS, TI und VS gelten kantonale Mindestlöhne (variiert von ca. 21 bis 24 CHF/Stunde). Vor Vertragsabschluss prüfen.
- Aufenthaltsbewilligung. Bei ausländischen Arbeitnehmenden: Bewilligungsart (L, B, C, G) und Verlängerung in einer Klausel regeln.
- Homeoffice oder Telearbeit. Zusatzvereinbarung zu Ausstattung, Spesenpauschale, Erreichbarkeit, Datenschutz. Kein gesetzlicher Anspruch in der Schweiz; bei mehr als gelegentlicher Heimarbeit Pauschalspesen prüfen.
- Variabler Lohn (Bonus, Provision). Berechnungsmechanismus, Auszahlungstermin, Behandlung bei unterjährigem Austritt (pro rata oder Verfall) explizit regeln.