Befristet Schweiz

Arbeitsvertrag Schweiz (befristet)

Vorlage für befristeten Arbeitsvertrag nach OR für KMU in der Schweiz. Sachgrund, Höchstdauer, Kettenarbeitsvertrag-Problematik. Annotiert.

Aktualisiert :

Auf einen Blick

Dauer
Befristet bis zum vereinbarten Endtermin oder bis Eintritt des vereinbarten Ereignisses.
Probezeit
Verhältnismässig kurz; max. 1 Monat gesetzlich, verlängerbar bis 3 Monate.
Verlängerung
Mehrfache Verlängerung ohne sachlichen Grund gilt als Kettenarbeitsvertrag und kann als unbefristet umgedeutet werden (Rechtsmissbrauch).
Mindestlohn
Gleiche Bedingungen wie unbefristet Beschäftigte; allenfalls kantonal oder GAV-bestimmt.
Beendigung
Automatisch mit Erreichen des Endtermins (Art. 334 OR), ohne Kündigung.
Ordentliche Kündigung
Nur möglich, wenn ausdrücklich vertraglich vereinbart oder bei Verträgen über 10 Jahre (Art. 334 Abs. 3 OR).

Worauf Arbeitgeber achten müssen

  • Keine Höchstdauer, aber Kettenverträge problematisch

    Das OR setzt keine Höchstdauer für befristete Verträge fest. Bei aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen ohne sachlichen Grund (Kettenarbeitsverträge) prüft die Rechtsprechung Rechtsmissbrauch. Faustregel: ab dem 3. Vertrag oder einer Gesamtdauer von über 2 Jahren steigt das Risiko der Umqualifizierung in einen unbefristeten Vertrag.

  • Sachgrund nicht zwingend, aber empfohlen

    Anders als in Deutschland verlangt das Schweizer Recht keinen formellen Sachgrund. Trotzdem sollte der Befristungsgrund (Vertretung, Saisonarbeit, Projektarbeit, Probearbeit jenseits der Probezeit, etc.) im Vertrag genannt werden, um bei Streit den Befristungswillen zu belegen.

  • Keine ordentliche Kündigung während der Befristung

    Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung kann der befristete Vertrag während der Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR) bleibt vorbehalten. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit muss im Vertrag stehen, sonst gilt Bindung bis zum Endtermin.

  • Gleichbehandlung mit unbefristet Beschäftigten

    Befristet Beschäftigte haben Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen (Lohn, Ferien, 13. Monat) wie vergleichbare unbefristete Kolleg:innen. Eine schlechtere Behandlung ohne sachliche Rechtfertigung kann diskriminierend sein.

  • Kein Anspruch auf Abfindung am Vertragsende

    Das Schweizer Recht sieht keine Befristungsabfindung vor (anders als der französische CDD). Ein Auslaufen ist regulär und kostenfrei. Eine Abgangsentschädigung wird nur in Sonderfällen geschuldet (Art. 339b OR: Arbeitnehmende ab 50 mit 20 Dienstjahren).

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BEFRISTETER EINZELARBEITSVERTRAG

Zwischen

[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], UID [Nummer], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],

(nachfolgend „Arbeitgeberin” genannt)

und

[Name Vorname der·des Arbeitnehmer:in], [Staatsangehörigkeit], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft [vollständige Adresse], AHV-Nummer [Nummer],

(nachfolgend „Arbeitnehmer:in” genannt)

wird folgender befristeter Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR geschlossen:

§ 1 Tätigkeit und Befristung

Die·der Arbeitnehmer:in wird mit Wirkung vom [Eintrittsdatum] als [Stellenbezeichnung] (m/w/d) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum [Enddatum].

Befristungsgrund: [Vertretung von … während … / Saisonarbeit / Projektarbeit für … / anderer zulässiger Grund; präzise beschreiben].

§ 2 Probezeit

Die Probezeit beträgt [bis zu 1 Monat, ausnahmsweise bis 3 Monate], verhältnismässig zur Vertragsdauer. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit 7 Tagen Frist gekündigt werden (Art. 335b OR).

§ 3 Aufgaben

Die·der Arbeitnehmer:in übernimmt die Tätigkeit [Stellenbezeichnung], mit folgenden Hauptaufgaben:

  • [Aufgabe 1]
  • [Aufgabe 2]
  • [Aufgabe 3]

§ 4 Arbeitsort

Die Tätigkeit wird am Sitz der Arbeitgeberin in [Arbeitsortadresse] ausgeübt.

§ 5 Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt [42] Stunden.

§ 6 Lohn

Die·der Arbeitnehmer:in erhält einen Bruttomonatslohn von [Betrag] CHF, ausgezahlt am Monatsende. Der Lohn entspricht mindestens dem Lohn vergleichbarer unbefristet beschäftigter Personen.

§ 7 Ferien

Anteiliger Ferienanspruch nach Art. 329a OR, mindestens 4 Wochen pro Jahr, pro rata temporis.

§ 8 Ordentliche Kündigung während der Befristung

Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist:

  • vertraglich zugelassen, mit einer Frist von [1 Monat] auf das Monatsende;
  • nicht zugelassen.

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR) bleibt vorbehalten.

§ 9 Beendigung

Das Arbeitsverhältnis endet automatisch am vereinbarten Endtermin, ohne dass es einer Kündigung bedarf (Art. 334 Abs. 1 OR). Eine schriftliche Mitteilung an die·den Arbeitnehmer:in mindestens 1 Monat vor dem Endtermin wird empfohlen.

§ 10 Sozialversicherungen

Anmeldung bei den üblichen Schweizer Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, ALV, UVG, BVG ab Schwelle).


Ort und Datum: [Ort], den [Datum], in zwei Originalen.

Die ArbeitgeberinDie·der Arbeitnehmer:in
[Name + Unterschrift][Name + Unterschrift]

Vorlage an Ihren Fall anpassen

  • Saisonarbeit. Klare Befristung gekoppelt an die Saison; Anrechnung von Vorbeschäftigungen prüfen, um Kettenarbeitsvertrag-Risiko zu vermeiden.
  • Projektbefristung. Befristungsgrund als Projektende oder Ereignis (z. B. Inbetriebnahme) definieren. Im Zweifel Enddatum zusätzlich angeben.
  • Vertretung (Krankheit, Mutterschaft, Militär). Namen der vertretenen Person und ungefähre Dauer angeben; Ende mit Rückkehr der vertretenen Person verknüpfen.
  • GAV-Anwendbarkeit. Bei GAV-pflichtigen Branchen prüfen, ob spezifische Befristungsregeln gelten.

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