Lehrvertrag Schweiz (Berufslehre)
Vorlage für Schweizer Lehrvertrag nach BBG für KMU. Lehrzeit, Lohn, Berufsschule, kantonale Genehmigung. Annotiert für Lehrbetriebe.
Aktualisiert :
Auf einen Blick
- Dauer
- 2 bis 4 Jahre, je nach Beruf und Bildungsverordnung.
- Probezeit
- 1 bis 3 Monate (Art. 344a OR); vor Vertragsbeginn vereinbart, mit Genehmigung kantonal verlängerbar bis 6 Monate.
- Lehrlingslohn
- Kein gesetzlicher Mindestlohn; Empfehlungen der Berufsverbände (OdA) oder kantonale Richtlöhne, oft 700 bis 1.500 CHF im 1. Jahr, steigend.
- Berufsschule und Kurse
- 1-2 Tage pro Woche Berufsschule + überbetriebliche Kurse; bezahlt durch den Lehrbetrieb.
- Genehmigung
- Kantonales Berufsbildungsamt muss den Lehrvertrag genehmigen; ohne Genehmigung nicht rechtsgültig.
- Kündigung
- Nach Probezeit nur aus wichtigem Grund (Art. 346 OR); Auflösung durch beide Parteien einvernehmlich möglich.
Worauf Arbeitgeber achten müssen
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Standardisiertes Lehrvertragsformular obligatorisch
Schweizer Lehrverträge werden auf dem standardisierten Formular des SDBB (Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung) abgeschlossen. Eigene Formulare werden vom kantonalen Berufsbildungsamt nicht akzeptiert. Diese Vorlage dient nur zur Vorbereitung.
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Kantonale Genehmigung vor Lehrbeginn
Der unterzeichnete Lehrvertrag muss vor Lehrbeginn beim kantonalen Berufsbildungsamt zur Genehmigung eingereicht werden (Art. 14 BBG). Ohne Genehmigung ist der Lehrvertrag schwebend unwirksam, und die lernende Person hat kein gesetzliches Lehrverhältnis.
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Berufsbildner:in mit Befähigungsausweis
Im Lehrbetrieb muss eine berufsbildnerisch qualifizierte Person (Berufsbildner:in) die lernende Person betreuen. Die Berufsbildner:in benötigt einen anerkannten Berufsbildner-Kurs von 40 Lernstunden, einen eidgenössischen Abschluss im Beruf und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung.
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Bildungsverordnung und Bildungsplan beachten
Jeder Beruf hat eine eigene Bildungsverordnung (BiVo) und einen Bildungsplan. Dauer, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren sind dort definiert. Der Lehrbetrieb muss sicherstellen, dass die lernende Person alle vorgeschriebenen Lerninhalte erreicht.
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Kündigungsschutz nach Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (Art. 346 Abs. 2 OR), z. B. bei dauernder Untauglichkeit, schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Wegfall der Befähigung des Lehrbetriebs. Eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ist jederzeit möglich; die Lehre kann in einem anderen Betrieb fortgesetzt werden.
Vertragsvorschau
LEHRVERTRAG (Vorbereitung)
Hinweis: Der eigentliche Lehrvertrag wird auf dem standardisierten SDBB-Formular abgeschlossen und vom kantonalen Berufsbildungsamt genehmigt. Diese Vorlage dient zur internen Vorbereitung.
Zwischen
[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], UID [Nummer], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],
(nachfolgend „Lehrbetrieb” genannt)
und
[Name Vorname der lernenden Person], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft [vollständige Adresse], AHV-Nummer [Nummer], gesetzlich vertreten durch [Name + Funktion der·des gesetzlichen Vertreter:in, falls minderjährig],
(nachfolgend „lernende Person” genannt)
wird folgender Lehrvertrag nach Art. 344 ff. OR und Art. 14 BBG geschlossen:
§ 1 Beruf und Lehrdauer
Die lernende Person wird zur·zum [Berufsbezeichnung gemäss Bildungsverordnung] (EFZ / EBA) ausgebildet.
- Lehrbeginn: [Datum]
- Lehrdauer: [2, 3 oder 4] Jahre
- Voraussichtlicher Abschluss: [Datum]
§ 2 Probezeit
Die Probezeit beträgt [1 bis 3] Monate. Während dieser Zeit kann der Lehrvertrag von beiden Seiten mit 7 Tagen Frist gekündigt werden (Art. 344a Abs. 4 OR).
§ 3 Berufsbildner:in im Lehrbetrieb
Die lernende Person wird betreut durch [Name Vorname], Berufsbildner:in mit eidgenössischem Befähigungsausweis.
§ 4 Berufsschule
Die lernende Person besucht die Berufsschule [Name der Berufsschule] in [Ort] an [1 oder 2] Tagen pro Woche. Die Berufsschulzeit gilt als bezahlte Arbeitszeit.
§ 5 Lehrlingslohn
Der Bruttomonatslohn beträgt:
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- Lehrjahr: [Betrag] CHF
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- Lehrjahr: [Betrag] CHF
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- Lehrjahr: [Betrag] CHF
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- Lehrjahr (falls anwendbar): [Betrag] CHF
Auszahlung am Monatsende auf das von der lernenden Person angegebene Konto. Ein 13. Monatslohn kann gemäss Branchenusus zusätzlich vereinbart werden.
§ 6 Arbeitszeit und Ferien
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt [40 bis 42] Stunden inklusive Berufsschule und überbetriebliche Kurse. Lernende unter 20 Jahren haben Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr (Art. 329a OR), grundsätzlich während der Schulferien.
§ 7 Pflichten
Pflichten des Lehrbetriebs: Ausbildung gemäss Bildungsverordnung und Bildungsplan, Bereitstellung Arbeitsmittel und Schutzausrüstung, Übernahme der Kurskosten, Förderung des Berufsschulbesuchs, Zeugnis am Ende der Lehre.
Pflichten der lernenden Person: Sorgfältige Erfüllung der Lehrpflichten, regelmässiger Berufsschulbesuch, Führung einer Lerndokumentation, Befolgen der Anweisungen.
§ 8 Sozialversicherungen
Anmeldung bei AHV/IV/EO, ALV, UVG, Krankentaggeld; BVG ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres und Überschreiten der Eintrittsschwelle.
§ 9 Qualifikationsverfahren
Die lernende Person legt am Ende der Lehrzeit das eidgenössische Qualifikationsverfahren ab und erhält bei Bestehen das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder das eidgenössische Berufsattest (EBA).
§ 10 Beendigung
Nach der Probezeit kann der Lehrvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (Art. 346 OR). Eine einvernehmliche Auflösung ist jederzeit schriftlich möglich.
Ort und Datum: [Ort], den [Datum].
| Der Lehrbetrieb | Die lernende Person | Gesetzliche·r Vertreter:in (falls minderjährig) |
|---|---|---|
| [Name + Unterschrift] | [Name + Unterschrift] | [Name + Unterschrift] |
Vorlage an Ihren Fall anpassen
- Bildungsverordnung des Berufs prüfen. Lehrdauer, Lerninhalte und Qualifikationsverfahren sind beruflich vorgeschrieben (z. B. Detailhandelsfachfrau EFZ: 3 Jahre, Informatiker:in EFZ: 4 Jahre).
- Verkürzte Grundbildung (EBA) oder Attestausbildung. 2 Jahre für lernfähige Personen, die das EFZ nicht erreichen können; mit Möglichkeit der späteren EFZ-Anschlusslehre.
- Berufsmaturität (BM 1). Bei leistungsstarken Lernenden kann die berufliche Grundbildung mit BM 1 kombiniert werden, was zusätzlichen Unterrichtstag und Zugang zu Fachhochschulen ermöglicht.
- Branchenusus beim Lehrlingslohn. Verbände (OdA) publizieren empfohlene Lehrlingslöhne pro Beruf und Lehrjahr. Diese sind nicht zwingend, aber für die Anwerbung wichtig.